Satzung der Pfleiderer AG

Vollständiger Wortlaut der Satzung der im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 14555 eingetragenen Pfleiderer Aktiengesellschaft mit dem Sitz in 92318 Neumarkt

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Die Gesellschaft führt die Firma Pfleiderer Aktiengesellschaft.

(2) Sie hat ihren Sitz in Neumarkt.

§ 2

(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung einer Unternehmensgruppe, die insbesondere im Bereich Produkte und Systeme für den Möbel- und Objektbereich, insbesondere Plattenwerkstoffe, Oberflächenmaterialien und Fußbodenbeläge, tätig ist. Die Tätigkeit umfasst die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb der Produkte, den Handel mit Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, unfertigen und fertigen Erzeugnissen und Waren sowie die Erzeugung von Energie.

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann in den in Absatz 1 bezeichneten Bereichen auch selbst tätig werden.

(3) Die Gesellschaft kann andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen, insbesondere an solchen, deren Unternehmensgegenstand sich ganz oder teilweise auf die in Absatz 1 bezeichneten Bereiche erstreckt. Sie kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken.

§ 3

(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

(2) Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.

II. Grundkapital und Aktien

§ 4

(1) Das Grundkapital beträgt Euro 150.166.272,00.

Es ist eingeteilt in 58.658.700 Stückaktien.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 22. Juni 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu Euro 75.083.136,00 durch die einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 29.329.350 auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je Euro 2,56 gegen Bar und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2010).

Grundsätzlich sind die neuen Stückaktien den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen und das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 2010, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Sat¬zung entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals durch Ausübung des genehmigten Kapitals 2010 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern

(3) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 60.066.508,80 durch Ausgabe von bis zu 23.463.480 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 23. Juni 2010 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Konzerngesellschaften gegen Barleistung begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals I zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals I nach Ablauf sämtlicher Wandlungs- bzw. Optionsfristen

(4) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 1.989.836,80 bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 777.280 neuen Stückaktien der Gesellschaft nur insoweit durchgeführt, wie im Rahmen der bis zum 30. Juni 2006 erteilten Ermächtigung sowie im Rahmen des Pfleiderer Aktienoptionsplans 2001 Bezugsrechte ausgegeben worden sind, die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte weder eigene Aktien noch einen Barausgleich gewährt. Die neuen Stückaktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, in dem sie ausgegeben werden.

(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Eure 11.661.644,80 bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 4.555.330 neuen Stückaktien der Gesellschaft nur insoweit durchgeführt, wie im Rahmen der bis zum 31. Mai 2011 erteilten Ermächtigung sowie im Rahmen des Pfleiderer Aktienoptionsplans 2006 Bezugsrechte ausgegeben werden, die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte weder eigene Aktien noch einen Barausgleich gewährt. Die neuen Stückaktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, in dem sie ausgegeben werden.

§ 5

(1) Die Aktien lauten auf Namen. Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister, soweit es sich um natürliche Personen handelt, ihren Namen, ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum, soweit es sich um juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften, Einzelkaufleute u. A. handelt, ihre Firma, ihre Geschäftsanschrift und ihren Sitz, sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien und ihre elektronische Postadresse (E-Mail-Adresse) anzugeben, sofern sie eine haben.

(2) Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf Namen lauten sollen, so lauten sie auf Namen.

(3) Die Form der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Das Gleiche gilt für Schuldverschreibungen und Zinsscheine. Es können Sammelurkunden ausgegeben werden. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktien dann zugelassen sind.

III. Vorstand

§ 6

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(2) Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands.

§ 7

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand zu führen.

(2) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

IV. Aufsichtsrat

§ 8

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden von den Arbeitnehmern gewählt.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl auch eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Bestellung des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt, soweit die Amtszeit des Nachfolgers bei seiner Bestellung nicht abweichend bestimmt wird, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen jederzeit niederlegen.

§ 9

(1) lm Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. in dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und einen oder mehrere Stellvertreter.

(2) Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 10

(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, telegraphisch oder per Telefax einberufen.

(2) Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen.

§ 11

(1) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen im Wege schriftlicher, fernschriftlicher (per Telefax oder E-Mail) oder fernmündlicher (telefonisch oder per Videokonferenz) Stimmabgabe gefasst werden. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Die Sitzungen des Aufsichtsrats finden in der Regel als Präsenzsitzungen statt, können jedoch einschließlich der Beschlussfassung auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden.

(3) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß angekündigt wurden, darf nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn keines der abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der vom Vorsitzenden festgesetzten Frist widerspricht.

(4) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung.

(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

(6) Nehmen an einer Beschlussfassung nicht sämtliche Aufsichtsratsmitglieder persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe teil, so ist die Beschlussfassung auf Antrag von mindestens zwei anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern zu vertagen. Im Falle einer Vertagung findet die erneute Beschlussfassung, sofern keine besondere Aufsichtsratssitzung einberufen und nicht gemäß Absatz 1 Satz 2 verfahren wird, in der nächsten turnusmäßigen Sitzung statt. Ein nochmaliges Miderheitsverlangen auf Vertagung ist bei der erneuten Beschlussfassung nicht zulässig.

(7) Absatz 6 findet keine Anwendung, wenn die gleiche Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer an der Beschlussfassung teilnehmen.

§ 12

(1) Der Aufsichtsrat kann - neben dem gemäß § 27 Absatz 3 des Mitbestimmungsgesetzes zu bildenden Ausschuss - aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse regeln. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden.

(2) Jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt.

(3) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der § 10 und § 11 Absatz 1, 4 und 5 entsprechend. Ergibt eine Abstimmung im Ausschuss Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende des Ausschusses zwei Stimmen.

§ 13

(1) Der Aufsichtsrat setzt im Rahmen von Gesetz und Satzung seine Geschäftsordnung selbst fest.

(2) Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden abgegeben.

§ 14

Die Aufsichtsratsmitglieder haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen sowie Geheimnisse der Gesellschaft, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

§ 15

(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält

a) jährlich eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von Euro 33.600,00;

b) für jede Teilnahme an einer Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung ein Sitzungsentgelt in Höhe von Euro 1.500,00, wobei die Teilnahme an Sitzungen des nach § 27 Abs. 3 MitbestG gebildeten Vermittlungsausschusses unberücksichtigt bleibt;

c) jährlich eine erfolgsorientierte, nach Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses zahlbare Vergütung in Höhe von Euro 150,00 für jeden Cent, um den der im Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung festgelegte Dividendenbetrag je Aktie den Betrag von 11 Cent übersteigt, höchstens jedoch in Höhe der festen Vergütung.

(2) Die feste Vergütung und die erfolgsorientierte Vergütung betragen für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats das Doppelte, für jeden stellvertretenden Vorsitzenden und für Vorsitzende von Ausschüssen des Aufsichtsrats das Eineinhalbfache sowie für gewählte Mitglieder in Ausschüssen des Aufsichtsrats das 1,25-fache der in Absatz 1 genannten Beträge. Die Mitgliedschaft im nach § 27 Abs. 3 MitbestG gebildeten Vermittlungsausschuss bleibt unberücksichtigt. Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats mehrere der vorstehend genannten Funktionen ausübt, bemisst sich seine Vergütung ausschließlich nach der Funktion, die unter diesen am höchsten vergütet wird.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außerdem Ersatz für die ihnen bei Wahrnehmung ihres Amts erwachsenen Auslagen. Eine auf ihre Bezüge zu entrichtende Umsatzsteuer wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats von der Gesellschaft erstattet.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Gesellschaft von Ansprüchen Dritter im gesetzlich zulässigen Rahmen freigestellt. Zu diesem Zweck unterhält die Gesellschaft eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Gruppenversicherung für Organmitglieder und Mitarbeiter des Konzerns.

§ 16

Zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt.

V. Hauptversammlung

§ 17

Die Hauptversammlungen werden in der Regel am Sitz der Gesellschaft abgehalten. Sie können auch an einen anderen Ort einberufen werden, der deutscher Wertpapierbörsenplatz ist. Zu ihnen beruft der Vorstand oder der Aufsichtsrat die Aktionäre durch Bekanntmachung.

§ 18

(1) Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Diese Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist gemäß § 18 Absatz 3 der Satzung.

(2) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Innerhalb des Zeitraums vom Beginn des dritten Tags vor der Hauptversammlung bis zum Schluss der Hauptversammlung werden keine Eintragungen im Aktienregister vorgenommen.

(3) Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

(4) Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat.

§ 19

Innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt.

§ 20

(1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied führt den Vorsitz in der Hauptversammlung. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch den Aufsichtsrat gewählt.

(2) Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Reihenfolge und die Art der Abstimmungen. Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und insbesondere den zeitlichen Rahmen der Versammlung, der Aussprache zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.

§ 21

(1) Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

(2) Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung bestimmt werden kann. Die Bestimmungen des § 135 AktG über die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde bleiben unberührt.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen sowie das Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand ist ferner ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.

(4) Für die Beschlüsse der Hauptversammlung genügen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt, als Stimmenmehrheit die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen und als Kapitalmehrheit die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

VI. Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gewinnverwendung

§ 22

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 23

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufzustellen und dem Aufsichtsrat sowie dem Abschlussprüfer vorzulegen.

§ 24

(1) Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung bestimmt.

(2) Die Gewinnanteile der Aktionäre werden stets im Verhältnis der auf ihren Anteil am Grundbetrag geleisteten Einzahlungen und im Verhältnis der Zeit, die seit dem für die Leistung bestimmten Zeitpunkt verstrichen ist, verteilt.

(3) Bei Ausgabe neuer Aktien kann für diese eine andere Gewinnanteilberechtigung festgesetzt werden.

VII. Schlussbestimmung

§ 25

Der Gründungsaufwand zu Lasten der Gesellschaft beträgt DM 2.300.